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   VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07   

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https://dejure.org/2009,36976
VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07 (https://dejure.org/2009,36976)
VG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2009 - 3 A 253.07 (https://dejure.org/2009,36976)
VG Berlin, Entscheidung vom 25. März 2009 - 3 A 253.07 (https://dejure.org/2009,36976)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

    Bundesrecht; Eingreifen; Ersatzschule; Ersatzschule; Existenzminimum;

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07
    Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluss vom 26. Juli 2005 (- BVerwG 6 B 24.05 -, Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129) zurückgewiesen und ausgeführt, dass Art. 7 Abs. 4 GG erst dann eine staatliche Handlungspflicht auslöse, wenn die Auslagerung von Schulreinigung und anderen Dienstleistungen an Fremdfirmen und damit einhergehend die Nichtberücksichtigung bei den vergleichbaren Personalkosten ein solches Ausmaß erreiche, dass die gesetzlich festgeschriebene Bemessungsgrundlage den Fortbestand der Ersatzschulen offensichtlich gefährdet.
  • OVG Berlin, 14.09.2004 - 8 B 12.02

    Bestehen eines Anspruchs auf Zugrundelegung gesonderter Durchschnittssätze für

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07
    Ebenso wie das Verwaltungsgericht eine eigene rechtliche Prüfung der Bezuschussung vorzunehmen hat, die auch die von dem Beklagten zugestandenen Kostenpositionen umfassen muss (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 12.02 -, juris Rn. 52 f.), ist der Beklagte frei, den einheitlichen Gesamtbetrag neu zu berechnen und dabei solche Kostenpositionen außer Acht zu lassen, die er bei richtiger Betrachtung nach § 101 SchulG von vornherein nicht in die Berechnung hätte einzubeziehen dürfen.
  • OVG Berlin, 14.09.2004 - 8 B 21.02

    Bemessung der Höhe von Zuschüssen für den Betrieb einer Privatschule; Verlagerung

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 14. September 2004 - OVG 8 B 21.02 -, juris Rn. 18) hat die Zuwendungen des Beklagten an den Kläger für das Bewilligungsjahr 1999 nach der seinerzeit maßgeblichen Rechtsgrundlage (§ 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Privatschulen und den Privatunterricht [Privatschulgesetz] i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1987 [GVBl. S. 2458], zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Privatschulgesetzes vom 22. Juni 1998 [GVBl. S. 148]), in Höhe der Personalkosten für eine Reinigungskraft bezogen auf 2.000 qm als jedenfalls nicht zu niedrig bemessen erachtet.
  • VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 286.08

    Berechnung der durchschnittlichen Personalkosten an öffentlichen Schulen bei der

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07
    Im Gegenteil hat er in der mündlichen Verhandlung betreffend das Bewilligungsjahr 2008 (VG 3 A 286.08) am 25. März 2009 bekundet, er gebe keine solchen Erklärungen ab, solange er nicht die von ihm für maßgeblich gehaltenen Personalkosten öffentlicher Ganztagsgrundschulen in gebundener Form kenne.
  • VG Berlin, 11.12.2008 - 3 A 373.08

    Einbeziehung der VBL-Sanierungskosten in die Berechnung der vergleichbaren

    Auszug aus VG Berlin, 25.03.2009 - 3 A 253.07
    Zur Begründung verweist die Kammer auf ihr den Beteiligten im Wortlaut bekanntes Urteil vom 11. Dezember 2008 (VG 3 A 373.08).
  • VG Berlin, 15.11.2022 - 3 K 309.21

    Zuschüsse für Berliner Privatschulen rechtmäßig

    a) Maßgeblich sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 ESZV die Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben, die für die Personalausstattung des zu Beginn des Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres gelten, d.h. für den Bewilligungszeitraum 2021 die Personalausstattung des Jahres 2020, für den Bewilligungszeitraum 2022 die Personalausstattung des Jahres 2021 (st. Rspr. d. Kammer, vgl. Urteile vom 25. März 2009 - VG 3 A 293.06 - vom 25. März 2009 - VG 3 A 253.07 -, juris Rn. 29 sowie vom 19. November 2013 - VG 3 K 233.09 -, juris Rn. 35).
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